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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1984 - 6 D 2/83   

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https://dejure.org/1984,345
OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1984 - 6 D 2/83 (https://dejure.org/1984,345)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.02.1984 - 6 D 2/83 (https://dejure.org/1984,345)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Februar 1984 - 6 D 2/83 (https://dejure.org/1984,345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids eines Grundstücks; Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1004
  • NVwZ 1986, 393 (Ls.)
  • DVBl 1984, 1134
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2019 - 6 B 11122/19

    Umfang der Prüfung der Erhebung des Ausbaubeitrags im Verfahren des vorläufigen

    Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur mögliche summarische Überprüfung der Abgabenerhebung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die (vorläufig) abgerechnete Maßnahme beitragsfähig und das herangezogene Grundstück beitragspflichtig sind und ob sich die Höhe des geforderten Beitrages nach den konkreten Umständen in etwa in einer Größenordnung bewegt, die auch bei einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann (wie OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, AS 18, 381 = KStZ 1984, 215).

    Ferner bestehen an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorausleistungsbescheids keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die derart überwiegen, dass ein Erfolg der Antragstellerin im Rechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (hierzu bereits OVG RP, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, AS 18, 381 = KStZ 1984, 215).

    5 a) Die im Eilverfahren nur mögliche summarische Überprüfung der Abgabenerhebung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die (vorläufig) abgerechnete Maßnahme beitragsfähig und das herangezogene Grundstück beitragspflichtig sind und ob sich die Höhe des geforderten Beitrages nach den konkreten Umständen in etwa in einer Größenordnung bewegt, die auch bei einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, AS 18, 381 = KStZ 1984, 215).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1988 - 3 B 2564/85
    Demgegenüber wird in der jüngeren Rechtspr. zunehmend die Ansicht vertreten, daß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabensachen nur dann gerechtfertigt sei, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen sei (vgl. VGH München, BayVBl 1975, 171; OVG Koblenz, DVBl 1984, 1134; VGH Mannheim, DVBl 1984, 345 [346] und NVwZ 1985, 202 [203]; OVG Bremen, DVBl 1985, 1162; nunmehr auch Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 647; ferner Schornig, BayVBl 1982, 442).«.

    ... Die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO danach enthaltene Grundentscheidung würde aber geradezu unterlaufen, wenn schon bei einem nach summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren offenen Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache die Vollziehung ausgesetzt werden würde (vgl. entsprechend die Darlegung des OVG Koblenz, DVBl 1984, 1134, und des OVG Bremen, DVBl 1985, 1162).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1994 - 15 B 3022/93

    Erhebung öffentlicher Abgaben; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Summarische

    Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur verbreitet vertretenen Auffassung, daß bei einer Erhebung von öffentlichen Abgaben i. S. des § 80 II Nr. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels nur in Betracht kommt, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Mißerfolg ist (vgl. die Rspr. der mit Abgaben schon bislang befaßt gewesenen Senate des erkennenden Gerichts: OVG Münster, Beschl. v. 17.6.1992 - 2 B 808/92; v. 28.7.1992 - 2 B 2322/92; OVGE 40, 160 = NWVBl 1990, 16 sowie OVG Münster, Beschl. v. 29.7.1992, OVG RSE § 80 OVGO Aussetzungsverfahren; KStZ 1990, 138 = DVBl 1990, 720; OVG Münster, ZKF 1990, 279; NVwZ-RR 1993, 269; NVwZ 1989, 588 = Gmhlt 1989, 209; ferner: VGH Mannheim, DVBl 1984, 345; OVG Koblenz, DVBl 1984, 1134 sowie NJW-RR 1992, 1426; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1992, 318 = DVBl 1991, 1325; OVG Saarlouis, DÖV 1987, 1115; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnrn. 699 f.; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 36; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 80 Rdnr. 70, jew. m. w. Nachw.).
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